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Verbringen von Waffen und Munition

Gunfinder Magazin

Verbringen bezeichnet, eine Waffe oder Munition über die Grenze zu befördern, oder befördern lassen, mit dem Ziel, dass die Waffe dort verbleibt. Der Besitzer der Waffe wechselt also. der Geltungsbereich der entsprechenden Gesetze ist ein anderer.

Szenarien:

Einzelfall-Verbringung: 

Ein Händler oder eine Privatperson verkauft eine Waffe ins Ausland, ebenfalls an einen Händler oder eine Privatperson. Dafür ist die Erlaubnis bei der zuständigen Waffenrechtsbehörde zu beantragen. Voraussetzung dafür ist die vorherige Einwilligung des Mitgliedstaates, in welche die Waffe oder die Munition verbracht werden soll. Außerdem muss der sichere Transport gewährleistet sein. 

Es besteht keine Mitteilungspflicht an das Bundesverwaltungsamt (BVA) durch den Händler- dies wird von der Waffenbehörde veranlasst. Falls die Waffe jedoch an einen Drittstaat (nicht EU oder Schengen-Staat) verbracht werden soll, ist es erforderlich mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) aufzunehmen. 

Papiere: Die erforderliche Erlaubnis ist bei der Beförderung mitzuführen. Zollpapiere sind hierbei nicht berücksichtigt, die Zollabwicklung ist separat durchzuführen.

Allgemeiner Erlaubnisschein: 

Diese, nur innerhalb der EU gültige  Erlaubnis ist für Waffenhändler erforderlich, die gewerbsmäßig mit anderen Waffenhändlern länderübergreifend handeln. Die Erlaubnis ist bei der zuständigen Waffenbehörde zu beantragen und gilt bis zu drei Jahren. Es können Einschränkungen der Erlaubnis auf bestimmte Schusswaffen, Munition oder bestimmte Länder erfolgen. 

Hierbei muss der deutsche Waffenhändler vor jeder Verbringung an einen Händler aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat eine schriftliche Anzeige beim Bundesverwaltungsamt durchführen. 

Eine Mitteilung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle entfällt, weil diese nur beim Verbringen in einen Drittstaat erforderlich wäre. Dafür wird der Allgemeine Erlaubnisschein allerdings nicht erteilt. 

Papiere: Anstelle des originalen Erlaubnisscheins kann eine Erklärung mitgeführt werden, die auf den Erlaubnisschein verweist.

(Angaben ohne Gewähr)

 

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