Bestimmte Teile von Schusswaffen zählen nach dem Waffengesetz zu den wesentlichen Teilen. Grund ist, auszuschließen, dass diese Teile zum Herstellen von nicht registrierten Schusswaffen verwendet werden.
Die wesentlichen Teile sind:
- Der Lauf, oder Gaslauf
- Der Verschluss, also das Teil, welches das Patronen- oder Kartuschenlager bzw den Lauf vor der Schussabgabe nach hinten verschließt.
- Das Patronen- oder Kartuschenlager, sofern dieses nicht bereits Bestandteil des Laufes ist.
- bei Kurzwaffen gehört auch auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile zu den wesentlichen Teilen, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind.
- Die Verbrennungskammer. Verbrennungskammern gibt es bei Waffen, bei welchen es kein Patronen- oder Kartuschenlager gibt, sondern die zu verbrennende Zünd oder Treibladung direkt in der Kammer verbrannt wird.
- Das Gehäuse, also das Bauteil der Waffe, welches den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss aufnimmt. Wenn sich das Gehäuse aus zwei Teilen zusammensetzt sind beide wesentliche Teile.
- Die Trommel bei Revolvern
Gemeinsam ist diesen Teilen, dass sie für das Funktionieren der Waffe unerlässlich sind.
Wesentliche Teile von Schusswaffen sind diesen gleichgestellt. Das bedeutet zum Beispiel, dass man ohne Erwerbsberechtigung keines dieser Teile erwerben darf. Wenn man erwerbsberechtigt ist und in den Besitz eines wesentlichen Teils gelangt, ist dies in der Waffenbesitzkarte einzutragen.
Zum Vergleich: Das Magazin ist zum Beispiel kein wesentliches Teil (außer beim Revolver, weil die Trommel ist gleichzeitig auch Patronenlager).